Satzung des Turnvereins 1860 Nassau e. V

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Satzung
des Turnvereins 1860 Nassau e. V. in Nassau/Lahn

 

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1860 Nassau e. V.“
(2) Er wurde im Jahr 1860 gegründet und hat seinen Sitz in 56377
Nassau/Lahn
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch
a. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
b. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen,
Sportkursen, Veranstaltungen etc.;
c. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und des Turnverbandes Mittelrhein im Landessportbund Rheinland-Pfalz und seiner Verbände.
(2) Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.

 

B. Abteilungen des Vereins

§ 5 Grundsätze

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
(2) Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden.
(3) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
(4) Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

 

§ 6 Rechtliche Stellung und Vermögen

(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbstständig.
(2) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3) Löst sich eine Abteilung auf, oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

§ 7 Organisation der Abteilungen

(1) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung durchzuführen ist.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung.
(3) Aufgabe der Abteilungsleitung sind die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
(4) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen ist der Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen schriftlich zu unterrichten.

 

C. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 8 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben) und Ehrenmitglieder.

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.
(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
(3) Die Beitrittserklärung wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung schriftlich widerspricht.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
b. durch Austritt (Kündigung);
c. durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 11).
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum
31. Dezember schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. …

§ 11 Vereinsausschluss

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungs- und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin;
c. bei vereinsschädigendem Verhalten;
d. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten sechs Wochen nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
(2) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
(3) Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
(4) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

 

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 12 Beitragswesen

(1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
(3) Unabhängig vom Grundbeitrag (Abs. 1) können für die Abteilungen Sonderbeiträge erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 12a Abwicklung des Beitragswesens

(1) Der Jahresbeitrag ist am 15.02. des Jahres, der Halbjahresbeitrag ist
jeweils am 15.02. und 15.08. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt zusammen mit der Beitritts-erklärung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie Änderungen der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(6) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
(7) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

 

E. Organe des Vereins

 

§ 13 Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung;
b. Gesamtvorstand;
c. Vorstand gemäß § 26 BGB.

 

§ 14 Tätigkeit der Organmitglieder

(1) Die Aufnahme der Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(3) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 3 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Auf-wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich:
a. Wahl des Gesamtvorstandes;
b. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
d. Entlastung des Vorstandes;
e. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
f. Wahl der Kassenprüfer;
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. auf Antrag des Vorstandes;
b. auf schriftlichen Antrag von 25 % der ordentlichen Mitglieder.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Vereinskasten, in der Heimat- und Bürgerzeitung der Verbandsgemein-de Nassau oder schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen.
(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nach § 26 BGB, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(9) Jedes Mitglied kann spätestens zwei Tage vor der Mitgliederver-sammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(10) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(11) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungs-änderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 16 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem zweiten Vorsitzenden;
c. dem Geschäftsführer;
d. dem Schatzmeister (Finanz- und Kassenführung);
e. dem stellvertretenden Schatzmeister (Mitgliederverwaltung und Beitragserhebung);
f. den Abteilungsleitern;
g. dem Schriftführer;
h. dem Pressewart.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes - mit Ausnahme der Abteilungs-leiter - werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter werden einzeln von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamt-vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(4) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden schriftlich einberufen.

 

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
f. Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 18 Vorstand gem. § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Gesamtvorstand haupt- und nebenamtliches Personal anstellen.
(4) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und ggf. eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.


§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe bei Bedarf zu erlassen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Geschäftsordnung;
b. Ehrenordnung;
c. Jugendordnung;
d. Finanzordnung.
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

 

§ 21 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitglieder-versammlung darüber Bericht.
(4) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten und getätigten Ausgaben.

 

§ 22 Information der Vereinsmitglieder

 

(1) Allgemeine Mitgliederinformationen erfolgen über nachfolgend aufgeführte Medien:
a. Heimat- und Bürgerzeitung der Verbandsgemeinde Nassau;
b. Homepage;
c. Schaukasten.
(2) Protokolle der Mitgliederversammlung werden nur über die Homepage veröffentlicht.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) An dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 04. Juni 2013 durch die außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.07.2013 in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Schlussbemerkung:
Die personalbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch in jeweils anderer Form (männlich/weiblich oder weiblich/männlich).

 

56377 Nassau/Lahn, den 08. Juli 2013

Unterschriften:

 

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(1. Vorsitzender)

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(2. Vorsitzender)